Beschluss des FDP Ortsverbandsvorstandes Bonn vom 2. Mai 2018:
Der Ortsverband Bonn der FDP begrüßt, dass in der Düsseldorfer Koalition die FDP wieder die Aufgabe übernommen hat, als Korrektiv innen – und rechtspolitisch für eine Balance zwischen berechtigten Interessen der Sicherheit der Bürger und der Gewährleistung rechtsstaatlich freiheitlicher Prinzipien zu sorgen. Der vorliegende Gesetz-Entwurf zum Sicherheitspaket I zum Polizeigesetz bedarf in dieser Hinsicht – vor allem durch mehr richterliche Überprüfungsmöglichkeiten und eindeutiger definierte Rechtsbegriffe – der Nachbesserung. Der Ortsverband Bonn der FDP fordert alle FDP Abgeordneten im Düsseldorfer Landtag auf, in den parlamentarischen Beratungen die notwendigen rechtstaatlichen Hürden und Grenzen deutlicher zu akzentuieren und für Änderungen des Gesetzentwurfes in den nachfolgend aufgeführten Problemfeldern einzutreten:
1. Einer signifikante Ausweitung des § 8 PolG NRW durch die Aufnahme der unbestimmten Rechtsbegriffe „drohende Gefahr“ und „drohende terroristische Gefahr“ ist im Rahmen der vorgesehenen Legaldefinition (§ 8 IV PolG NRW n.F.) vorzubeugen. Es ist zu verdeutlichen, dass es sich nicht um eine abstrakte, sondern vielmehr um eine konkrete, unmittelbar/ in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehende Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut handelt. Im Rahmen präventiver Maßnahmen ist ein besonders enger Maßstab bei der Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage anzulegen, der auch den weitgehenden Anwendungsbereich u.a. als Generalklausel in § 8 PolG NRW berücksichtigt.
2. In Anbetracht der erheblichen Ausweitung der Freiheitsentziehung ist gerade bei den folgenden Punkten:
• Unterbindungsgewahrsam [§§ 35, 38 PolG NRW n.F.]
• Identitätsfeststellungen (spätestens „am Ende des Tages nach dem Ergreifen“) [§ 38 PolG NRW n.F.]
• präventive Überwachung von Telefonen (WhatsApp/Telefonate/SMS) [§ 20c PolG NRW n.F.]
zwingend ein Richtervorbehalt unter Zuhilfenahme des in Nr. 1 beschriebenen „Gefahren“-Begriffes vorzusehen.
3. Personen, die der präventiven Überwachung unterlegen haben, sollen innerhalb angemessener Frist nach (erfolglosem) Abschluss der Überwachungsmaßnahme von Amts wegen über Art und Umfang der Tätigkeit informiert werden.
4. Die Videoüberwachung (§ 15a I Nr. 2 PolG NRW n.F.) außerhalb bekannter Kriminalitätsschwerpunkte soll einer stetigen „Aktualitätsprüfung“ (mindestens vierteljährlich) unterzogen werden und nur bei Nachweis einer verbesserten Strafverfolgung sowie der Bedrohung bedeutsamer Rechtsgüter (nicht „Kleinkriminalität“) zum Einsatz kommen.